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   BVerwG, 08.05.1957 - III C 151.56   

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BVerwG, 08.05.1957 - III C 151.56 (https://dejure.org/1957,309)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1957 - III C 151.56 (https://dejure.org/1957,309)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1957 - III C 151.56 (https://dejure.org/1957,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1165 (Ls.)
  • DVBl 1958, 32
  • JR 1957, 472
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.03.1957 - III C 157.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1957 - III C 151.56
    Ändert sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Berechtigten, so steht einer erneuten Beantragung derselben Leistung und einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs jedenfalls nicht die Unanfechtbarkeit des vorherigen, ablehnenden Verwaltungsaktes entgegen (vgl. wegen der entsprechenden Beschränkung der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile:Urteile v. 13.12.56 - BVerwG III C 205.55 - undv. 28.3.57 - BVerwG III C 157.56 -).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1956 undvom 28. März 1957 - BVerwG III C 205.55 und BVerwG III C 157.56 - sinngemäß ausgeführt: Die Rechtskraft eines vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) ergangenen Urteils, das einen Kriegsschadenrentenanspruch wegen Fehlens der Erwerbsunfähigkeit verneint habe, hindere nicht die neue Geltendmachung eines gleichartigen Anspruchs.

  • BVerwG, 13.12.1956 - III C 205.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1957 - III C 151.56
    Ändert sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Berechtigten, so steht einer erneuten Beantragung derselben Leistung und einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs jedenfalls nicht die Unanfechtbarkeit des vorherigen, ablehnenden Verwaltungsaktes entgegen (vgl. wegen der entsprechenden Beschränkung der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile:Urteile v. 13.12.56 - BVerwG III C 205.55 - undv. 28.3.57 - BVerwG III C 157.56 -).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1956 undvom 28. März 1957 - BVerwG III C 205.55 und BVerwG III C 157.56 - sinngemäß ausgeführt: Die Rechtskraft eines vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) ergangenen Urteils, das einen Kriegsschadenrentenanspruch wegen Fehlens der Erwerbsunfähigkeit verneint habe, hindere nicht die neue Geltendmachung eines gleichartigen Anspruchs.

  • BVerwG, 16.12.1964 - IV C 85.64

    Antrag auf Beihilfe zur Hausratbeschaffung für einen Sowjetzonenflüchtling -

    Der III. Senat hatim Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - zur Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes ausgeführt, die Bindung der Behörden und Gerichte an den Verwaltungsakt sei begrenzt.

    - Zur Frage, inwieweit § 342 LAG der erneuten Sachbescheidung entgegenstehe, läßt der III. Senat erkennen, daß seiner Auffassung nach die Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (erneute Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des ursprünglichen, unanfechtbar beschiedenen Antrags) "und die eines durch einen neuen, selbständigen Antrag eingeleiteten, neuen, anderen, wenn auch gleichartigen, so doch selbständigen Verfahrens" unterschiedlich sei (DVBl. 1958 S. 32; Buchholz BVerwG 427.3, § 335 a LAG Nr. 2).

    In dem bereits angeführten Urteil des III. Senatsvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - ist die Frage, ob ein unanfechtbarer Behördenbescheid einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs nach Änderung der Rechtslage entgegenstehe, verneint worden.

  • BVerwG, 08.05.1958 - I C 181.57

    Rechtsmittel

    Die bezeichnete Rechtskraftwirkung hindert aber die Parteien nicht daran, vorzubringen, daß nach dem genannten Zeitpunkt eine, im Urteil verneinte Rechtsfolge eingetreten oder eine im Urteil bejahte wieder erloschen sei (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1957 - BVerwG I C 194.54 - [BVerwGE 4, 250], ferner Urteile des III. Senatsvom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [ZZP Bd. 70 S. 367], vom 28. März 1957 - BVerwG III C 157.56 - [JR 1957 S. 356] undvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - [JR 1957 S. 472 = DVBl. 1958 S. 32]).
  • BVerwG, 14.06.1967 - III B 20.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wiederaufnahme eines bindend

    Das angeführte Urteil des Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - betrifft den ganz anderen Fall des Rechts auf erneute sachliche Prüfung bei Änderung der Sach- oder Rechtslage.
  • BVerwG, 08.06.1961 - III C 162.58

    Rechtsmittel

    Daß der von ihm - nach der Klägerin - gestellte Antrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil - worauf es damals ankam - eine Notlage nicht mehr Voraussetzung für Leistungen aus dem Härtefonds an Sowjetzonenflüchtlinge und gleichgestellte Personen ist (§ 2 der 2. LeistungsDV-LA), der Weg für eine neue Bescheidung des Ehemannes der Klägerin also frei wäre (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - [MDR 1957 S. 508 = ZLA 1957 S. 231]).
  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 116.59

    Voraussetzungen der Gewährung einer Kriegsschadenrente - Voraussetzungen des

    Eine solche Änderung der Rechtslage führt nach demUrteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - (MDR 1957 S. 508) dazu, daß einer erneuten sachlichen Prüfung des Anspruchs nicht die Unanfechtbarkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes entgegengehalten werden könnte.
  • BVerwG, 06.07.1962 - IV B 68.62

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Feststellung von

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (soUrteile vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - [DVBl. 58, 32];vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [DVBl. 60, 728];vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - [BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]]) ist mit der Folge, daß diese Frage nun nicht mehr rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist, bereits ausgesprochen worden, daß die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes nur durch Veränderungen der Sach- oder Rechtslage zu einer Neubescheidung verpflichtet ist.
  • BVerwG, 22.09.1960 - III C 270.59

    Rechtsmittel

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anfechtung des auf Grund des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Bescheides, der die Ansprüche des Klägers neu regelt, nicht entgegensteht, daß frühere Bescheide unanfechtbar geworden sind, in denen der Höhe nach die Ansprüche des Klägers auf Grund der damaligen gesetzlichen Vorschriften anders geregelt waren (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 -).
  • BVerwG, 06.11.1961 - III B 150.61

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in seinemUrteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - unter Hinweis auf seine voraufgegangenen Urteile vom 13. Dezember 1956 und28. März 1957 - BVerwG III C 205.55 und BVerwG III C 157.56 - ausgeführt, die Rechtskraft eines ergangenen Urteils stehe der erneuten Geltendmachung eines abgelehnten lastenausgleichsrechtlichen Anspruchs dann nicht entgegen, wenn ein später ergangenes Änderungsgesetz die Anspruchsgrundlage geändert (verbreitert) habe; die Rechtskraftwirkung finde ihre Grenze in den zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Anspruchsgrundlagen.
  • BVerwG, 25.10.1961 - IV B 122.60

    Rechtsmittel

    Daß diese Bindung an einen unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheid - sei es auch nur ein auf einen bestimmten Schaden beschränkter Teilfeststellungsbescheid - nur dann nicht eintritt, wenn sich seit der Schadensfeststellung die dieser zugrunde liegende Rechtslage geändert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 151.56 - (ZLA 57 S. 231) entschieden und ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lasteneusgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.
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